Mietpreisbremse – Schadenersatz des Landes fehlgeschlagen

Schadenersatz des Landes wegen misslungener Mietpreisbremse nicht möglich

Mieter die aufgrund eines fehlgeschlagenen Starts der Mietpreisbremse dauerhaft zu viel Miete in ihrem Bundesland zahlen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung/Schadenersatz. In einem Pilotverfahren gegen das Land Hessen urteilte der Bundesgerichtshof(BGH) am Donnerstag in Karlsruhe: „Es gebe keine Amtshaftung in diesen Fällen“. (Az. III ZR 25/20) 

Kein Schadenersatz des Landes bei Fehlstart der Mietpreisbremse

Höchstens zehn Prozent auf den örtlichen Mietschnitt dürfen Vermieter beim Einzug neuer Mieter aufschlagen, so der Grundsatz. Dieser gilt seit Juni 2015 für „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ der Landesregierungen.

 Grund formaler Fehler in der Mietpreisbremse

In mehreren anderen Bundesländern, unter anderem Hessen, haperte es jedoch bei der Umsetzung. Wegen formaler Fehler kippten Gerichte die ursprüngliche Verordnung. Dies alles zu Lasten der Mieter die nun die zu hohen Mieten nicht mehr bemängeln können.

„Vorhersehbar war das Urteil, eine unfaire Entscheidung war es dennoch für alle Mieterinnen und Mieter“; so der Mieterbund-Präsident Lukas Siebenkotten in der Kritik des Deutschen Mieterbundes(DMB).“Die Argumentation des Gerichts überzeuge nicht, denn wenn der Staat eine Verordnung erlässt und dies auch verkündet, muss der Bürger sich auch darauf verlassen können“, so Siebenkotten.

Keine Amtshaftungsansprüche

Amtshaftungsansprüche der Bürger seien ausgeschlossen, drittgerichtete Amtspflich sei nicht verletzt worden. Mieter hätten zu Unrecht Vertrauen in den Bestand der Verordnung aufgebaut, da dessen Wirksamkeit sehr früh angezweifelt worden sei, so die Begründung des Gerichts.

Im Interesse der Allgemeinheit verfolgen die rechtssetzenden staatlichen Organe diese durch Erlasse von Rechtsverordnungen und Gesetze. Dem von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern stehe keine unmittelbare Amtspflicht entgegen. Dass die Verordnung in einem Ausnahmefall konkrete Einzelpersonen betrifft, sei bei der derzeitigen Mietpreisbremse nicht zu sehen.

Die Länder für den finanziellen Schaden haftbar machen wollte ein Rechtsdienstleiter, doch dies ist nun im oberster Instanz misslungen.

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